(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN (ASOR)
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
EG 17/1987 Finnland 17/1987 Norwegen 17/1987 Portugal 17/1987 Schweden 17/1987 Schweiz 17/1987 Spanien 17/1987 Türkei 17/1987
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Schlußakte wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. März 1986 beim Sekretariat der Europäischen Verkehrsministerkonferenz hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich am 1. Juni 1986 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Verkehrsministerkonferenz haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und die Europäischen Gemeinschaften.
Portugal, Spanien und die Türkei haben anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärt, daß sie sich durch Art. 5 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens als nicht gebunden betrachten.
Präambel/Promulgationsklausel
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REGIERUNG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN,
DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI,
IN DEM WUNSCH, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, was die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, liberalisiert sind durch die Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen 1) sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates 2),
IN DER ERWÄGUNG, daß zudem die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) am 16. Dezember 1969 die Entschließung Nr. 20 über die Aufstellung allgemeiner Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen 3) angenommen hat, die ebenfalls die Liberalisierung bestimmter Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Straße vorsieht,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, harmonisierte Liberalisierungsvorschriften für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Straße vorzusehen und die Kontrollformalitäten durch die Einführung eines einzigen Dokumentes zu vereinfachen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist, bestimmte Verwaltungsaufgaben nach dem Übereinkommen dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister zu übertragen,
HABEN BESCHLOSSEN, einheitliche Regeln für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen aufzustellen,
UND HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE HABEN nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART:
1) ABl. Nr. 147 vom 9. August 1966, S. 2688/66.
2) ABl. Nr. L 173 vom 22. Juli 1968, S. 8.
3) Sammlung der Entschließungen der CEMT, Jg. 1969, S. 67. Sammlung der Entschließungen der CEMT, Jg. 1971, S. 133.
ABSCHNITT I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Das vorliegende Übereinkommen ist anwendbar
auf die Personenbeförderung auf der Straße im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, die durchgeführt wird
– zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien oder
– von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei
und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates, und zwar
– mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
auf die Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
(2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehr, der über das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien führt.
(3) Die Bezeichnung „Gebiet einer Vertragspartei“ im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, auf die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung dieser Gemeinschaft angewendet wird, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrages.
Artikel 2
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs nach Artikel 3 noch der Definition des Pendelverkehrs nach Artikel 4 entspricht. Er umfaßt
Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
alle sonstigen Verkehrsdienste.
(2) Beim Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hiervon gestatten. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs zu verlieren.
Artikel 3
(1) Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr kann der Verpflichtung unterworfen werden, im voraus festgelegte Fahrpläne und Tarife zu befolgen.
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen – vor allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung – werden als „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.
(3) Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch berührt, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.
Artikel 4
(1) Pendelverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
Unter Ausgangsort und Zielort sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie deren Umgebung zu verstehen.
(2) Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(4) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien
– Reisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen,
– Reisende abweichend von Absatz 2 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden,
– die erste Hin- und die letzte Rückfahrt in der Reihe der Pendelfahrten abweichend von Absatz 3 Leerfahrten sind.
ABSCHNITT II
LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN
Artikel 5
(1) Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Gelegenheitsverkehr ist von jeder Beförderungsgenehmigung auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befreit.
(2) Von jeder Beförderungsgenehmigung auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ist derjenige in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gelegenheitsverkehr befreit, der dadurch gekennzeichnet ist, daß
– die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen werden und
– die Fahrgäste
– auf dem Gebiet entweder einer Nichtvertragspartei oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und
– in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
– eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückgebracht wird.
(3) Im Gebiet der betreffenden Vertragspartei kann der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gelegenheitsverkehr der Beförderungsgenehmigungspflicht unterworfen werden, soweit die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.
ABSCHNITT III
KONTROLLDOKUMENT
Artikel 6
Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ausführen, haben den Kontrollberechtigten auf Verlangen ein Fahrtenblatt vorzuweisen, das Teil eines Kontrolldokuments ist, das von den zuständigen Behörden in der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von anderen hierzu ermächtigten Stellen ausgegeben wird. Dieses Kontrolldokument tritt an die Stelle der bereits bestehenden Kontrolldokumente.
Artikel 7
(1) Das Kontrolldokument nach Artikel 6 besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in doppelter Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind. Das Kontrolldokument muß dem Muster in der Anlage zu diesem Übereinkommen entsprechen. Diese Anlage ist Bestandteil des Übereinkommens.
(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert.
(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern wird in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder anderen Vertragspartei gedruckt, in dem oder in der das verwendete Fahrzeug zugelassen ist.
Artikel 8
(1) Das Fahrtenheft nach Artikel 7 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.
(2) Das Original des Fahrtenblattes ist während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt wurde, im Fahrzeug mitzuführen.
(3) Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
Artikel 9
(1) Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer für jede Fahrt vor deren Antritt in doppelter Ausfertigung auszufüllen.
(2) Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt, die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben, das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen Stelle fest aufzukleben ist. Ein Stempel des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine Unterschrift oder die Unterschrift des Fahrers des verwendeten Fahrzeugs ist so anzubringen, daß sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt befinden.
(3) Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens ist, kann die Liste der Fahrgäste unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.
Artikel 10
Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, daß sie auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes verzichten. In diesem Fall ist die Zahl der Fahrgäste anzugeben.
Artikel 11
(1) Ein Muster aus grünem Karton, das den Wortlaut des Musters des Deckblattes (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokumentes nach der Anlage zu diesem Übereinkommen in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält, ist im Fahrzeug mitzuführen.
(2) Das Deckblatt dieses Musters trägt in Druckbuchstaben in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Staates, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist, folgende Aufschrift:
„Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache.“
(3) Dieses Muster ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
Artikel 12
Abweichend von Artikel 6 können die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2 weiterverwendet werden.
ABSCHNITT IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien erlassen die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.
Diese Maßnahmen regeln unter anderem:
– die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen;
– die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes;
– die Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblattes;
– die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6;
– die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke.
(2) Die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.
Artikel 14
(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien achten darauf, daß die Verkehrsunternehmer die Bestimmungen dieses Übereinkommens befolgen.
(2) Sie unterrichten einander gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Zuwiderhandlungen, die auf ihrem Gebiet von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei begangen wurden, sowie gegebenenfalls über deren Ahndung.
Artikel 15
Die Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen werden können, eine liberalere Behandlung vorsehen. Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind unter „Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen“, die von den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu verstehen.
Artikel 16
(1) Läßt die Durchführung dieses Übereinkommens oder der nach Artikel 13 getroffenen Maßnahmen es als erforderlich erscheinen, so kann jede Vertragspartei die Einberufung einer Tagung der Vertragsparteien beantragen, um die aufgeworfenen Probleme und gegebenenfalls die vorgeschlagenen Lösungen gemeinsam zu prüfen.
(2) Der Vorsitz der in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen wird abwechselnd von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und von einer anderen hierzu bestimmten Vertragspartei wahrgenommen.
(3) Die Anträge auf Einberufung einer Tagung nach Absatz 1 sind an das Sekretariat der CEMT zu richten.
(4) Das Sekretariat der CEMT verständigt die anderen Vertragsparteien unverzüglich von dem Antrag nach Absatz 1; wird der Antrag auf Einberufung nicht binnen vier Wochen zurückgezogen, so legt das Sekretariat der CEMT nach Ablauf dieser Frist Zeitpunkt und Ort der Tagung im Einvernehmen mit dem seit der letzten Plenartagung amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese Zusammenkunft so bald wie möglich ein.
Artikel 17
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