VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in einer Lösung mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-02-13
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in einer Lösung mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln (UN-Nr. 2888) als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Verpackung

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

Als Innenverpackung mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 50 kg sind Flaschen, Kanister, Dosen oder andere Gefäße aus geeignetem Kunststoff zu verwenden, die in Kisten aus Pappe (4 G) oder Holz (4 C, 4 D, 4 F) sowie in Fässern aus Pappe (1 G) oder Holz (1 D) eingesetzt werden.

1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

Die Innengefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 50 kg müssen mit einer

1.3 Baumusterprüfung

Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

1.4 Zulassung und Kennzeichnung

Die Bauart der Außenverpackung gemäß Ziffer 1.1 und der Verpackung gemäß Ziffer 1.2 muß gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR zugelassen und gekennzeichnet sein.

2.

Sonstige Vorschriften

2.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.

2.2 Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur von +35 Grad C nicht überschritten wird.

2.3 Die Grenzmenge gemäß Rn. 52 321 beträgt 2 000 kg.

2.4 In einer Beförderungseinheit dürfen gemäß Rn. 52 401 nicht mehr als 5 000 kg befördert werden.

2.5 Die für das Peroxid der Gruppe E, Ziffer 50, geltenden Beförderungsbedingungen sind - mit Ausnahme der Umgebungstemperatur - entsprechend anzuwenden.

2.6 Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe „5.2, ADR'' zu ergänzen.

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 8. 01. 1987

Bonn, den 8. 10. 1986

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