Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1a), in Hydrospeichern
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200, 2201, 2203, 2212 und 2222 der Anlage A des ADR darf Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1 a), auch in als Hydrospeicher bezeichneten Gefäßen unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
Verpackung
1.1 Die Gefäße müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung einem technischen Regelwerk entsprechen, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
1.2 Die Gefäße sind in Kisten aus Naturholz (Typ 4C1), aus Sperrholz (Typ 4D), aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F), aus Pappe (Typ 4G) oder aus Schaumstoffen - nicht wiederverwendbar - (Typ 4H1) gemäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADR als Außenverpackung zu verpacken.
Baumusterprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.
Sonstige Vorschriften
4.1 Die Gefäße müssen während der Beförderung hermetisch dicht verschlossen sein.
4.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 GradC darf den auf dem Gefäß angegebenen, höchstzulässigen Betriebsdruck und, sofern dieser Wert niedriger liegt, zwei Drittel (2/3) des Prüfdrucks, für den das Gefäß bemessen und mit dem es geprüft wurde, nicht überschreiten.
4.3 Werden die Hydrospeicher in Kisten (in leerem Zustand zusammenfaltbare Kisten aus Aluminium), rollbaren Kleincontainern oder Gitterboxpaletten, verpackt, so kann auf die Außenverpackung gemäß Ziffer 2.2 verzichtet werden, wenn
- die Hydrospeicher durch geeignete Füllstoffe gegen Bewegungen gegeneinander und gegen die Wände der Gefäße gesichert sind,
- bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätzlich eine geeignete, widerstandsfähige Abdeckung (zB Holzplatte) auf den Hydrospeichern befestigt wird.
Übergangsvorschriften
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 2. 3. 1987
Bonn, den 20. 11. 1986
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