(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON DIPEROXYDODECANDISÄURE, 13% (DPDDA)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-07-03
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Diperoxydodecandisäure mit

1.

Verpackung

1.1 Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen Füllgewicht je Innenverpackung:

1.2 Außenverpackungen

2.

Baumusterprüfung

3.

Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Außenverpackung mit Innenverpackung(en) muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.

4.

Sonstige Vorschriften

4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.

4.2 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe A der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

5.

Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist unter den vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:

„Diperoxydodecandisäure, höchstens 13%, Klasse 5.2, ADR.''

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 25. 05. 1987

Bonn, den 23. 4. 1986

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