(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON DIPEROXYDODECANDISÄURE, 13% (DPDDA)
(1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Diperoxydodecandisäure mit
- höchstens 13% Diperoxydodecandisäure,
- mindestens 78% Natriumsulfat,
- mindestens 4% Magnesiumsulfat und
- mindenstens 3% Wasser
Verpackung
1.1 Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen Füllgewicht je Innenverpackung:
- Gefäße aus geeignetem Kunststoff (30 kg),
- Säcke aus geeignetem Kunststoff (50 kg),
- Kisten aus geeignetem Kunststoff (10 kg).
1.2 Außenverpackungen
- Kisten aus Naturholz (Typ 4 C 1),
- Kisten aus Sperrholz (Typ 4 D),
- Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4 F),
- Kisten aus Pappe (Typ 4 G),
- Fässer aus Sperrholz (Typ 1 D) und
- Fässer aus Pappe (Typ 1 G).
Baumusterprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Außenverpackung mit Innenverpackung(en) muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.
Sonstige Vorschriften
4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.
4.2 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe A der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist unter den vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:
„Diperoxydodecandisäure, höchstens 13%, Klasse 5.2, ADR.''
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 25. 05. 1987
Bonn, den 23. 4. 1986
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