Vereinbarungzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 409/1978.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Der Stoff muß verpackt sein in
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6 HC, 6 HD1, 6 HG1 und 6 HG2 gem. Rn. 3537 oder
- zusammengesetzten Verpackungen gem. Rn. 3538 mit Gefäßen oder Säcken aus Kunststoff als Innenverpackung sowie Kisten oder Fässer der Kodierung 4C, 4D, 4F, 4G oder 1D, 1G als Außenverpackung.
Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht mehr als 50 kg enthalten.
Für das Zusammenpacken gelten die Vorschriften der Rn. 2562 des ADR entsprechend.
Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften der Rn. 2563, Absatz 1, Satz 1. 5. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für das organische
Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die Menge die Gewichtsgrenze von 4 000 kg Bruttomasse überschreitet.
Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstemperatur von +20 Grad C (Höchsttemperatur) nicht überschritten wird.
Wenn die zu befördernde Menge 5 000 kg übersteigt, muß sie in zwei Teile aufgeteilt werden, von denen jede höchstens 5 000 kg betragen darf. Zwischen den beiden Teilen ist ein Abstand von mindestens 0,25 m zur Kühlung vorgeschrieben. Zur Einhaltung dieses Abstandes ist die Verwendung von Holz gestattet.
Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe „5.2, ADR'' zu ergänzen. Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 10. Juli 1987
Bonn, den 18. Februar 1987
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