(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 17 wurden am 19. März 1987 bzw. 7. August 1987 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß Art. 17 mit 1. Oktober 1987 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Indonesien,

Im vorliegenden Abkommen in der Folge die Vertragschließenden Parteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebeiten (Anm.: richtig: Hoheitsgebieten) und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a)

bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, soweit diese für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Indonesien den Minister of Communications und jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig vom genannten Minister ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen ermächtigt ist;

c)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d)

bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiete der Vertragschließenden Parteien“ das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien und das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Der Ausdruck „Indonesien“ umfaßt das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien einschließlich der Hoheitsgewässer sowie einen Teil des Kontinentalsockels und der angrenzenden Gewässer, über die die Republik Indonesien die Staatshoheit oder Hoheitsbefugnisse gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 hat;

e)

haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils zuerkannte Bedeutung;

f)

bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“ festgelegte Typen der Luftfahrzeuge, Frequenz der Fluglinien, Anzahl der Sitze und/oder Frachtkapazität nach Umfang oder Gewicht, die bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1.

Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Abschnitt im Anhang hiezu festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ genannt).

2.

Das Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei genießt die folgenden Vorrechte:

a)

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;

b)

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;

c)

beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei auf den für diese Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im internationalen Luftverkehr Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen und aufzunehmen.

3.

Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Besitmmungsort ein anderer Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei ist, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

4.

Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels unterliegt der Betrieb vereinbarter Fluglinien in Gebieten, wo Feindseligkeiten ausgebrochen sind oder die unter militärischer Besatzung stehen, oder in davon betroffenen Gebieten in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Konvention der Genehmigung der zuständigen Militärbehörde.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

1.

Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2.

Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

3.

Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

4.

Von dem seitens einer der Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden Partei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5.

Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

6.

Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen worden ist.

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

1.

Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen, oder die für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen, oder

b)

falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c)

falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2.

Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden Parteien darum ersucht hat.

Artikel 5

Kapazitätsregelung

1.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat in jeder Hinsicht in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb internationalen Verkehrs zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Parteien und darüber hinaus zu erhalten.

2.

Beim Betrieb der Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei die Interessen des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

3.

Die bereitzustellende Beförderungskapazität, die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien und die Art des Luftverkehrs, das heißt, ob im Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei oder mit Endpunkt in diesem, einschließlich der allfälligen Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit, ist von den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen zu vereinbaren.

4.

Jede Erhöhung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer der beiden Vertragschließenden Parteien bereitzustellenden Beförderungskapazität oder zu betreibenden Fluglinienfrequenz ist zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien auf der Grundlage der voraussichtlichen Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Parteien und jedes weiteren gemeinsam zu vereinbarenden und festzulegenden Verkehrs zu vereinbaren.

5.

Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung die Flugpläne zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

6.

Bis zu dieser Vereinbarung oder Regelung gelten die bereits in Kraft befindlichen Regelungen für die Beförderungskapazität und Frequenz.

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 7

Befreiung von Zöllen und Abgaben

1.

Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2.

Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:

a)

Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden und die zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b)

Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c)

Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

d)

Gepäck und Frachtgut im Direkttransit.

3.

Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer der Vertragschließenden Parteien betriebenen Luftfahrzeuges befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Direkter Transitverkehr

Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei unterliegen die Fluggäste, das Gepäck und das Frachtgut im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei grundsätzlich keiner Kontrolle.

Artikel 8a

Sicherheit der Zivilluftfahrt

1.

Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne die Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.

2.

Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.