(Übersetzung) INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER SICHERE CONTAINER (CSC)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. V Abs. 1 verfassungsändernden Inhalt hat, samt Anlagen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 1986 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. VIII Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Afghanistan, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guinea, Honduras, Indien, Israel, Italien, Japan, Jemen, Kanada, Republik Korea, Kuba, Liberia, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich der Insel Man und Bermuda) und Weißrußland.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
BULGARIEN:
„Die Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß ihre Zustimmung zu Artikel 13 nicht als Änderung ihres Standpunktes auszulegen ist, und daß eine allfällige Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien an das Schiedsgericht weiterzuleiten ist.”
CHILE:
„. . . daß jegliche Abänderung des Übereinkommens oder seiner
Anhänge für unser Land solange nicht in Kraft sein werden, bis sie gemäß den Bestimmungen unserer innerstaatlichen Gesetzgebung genehmigt und ratifiziert wurden.”
DÄNEMARK:
„. . . daß das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer
Inseln gilt.”
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK:
„In Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels XIII des Übereinkommens, die die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des Übereinkommens regeln, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Zustimmung zu dieser Bestimmung nicht als Änderung der Auffassung der Deutschen Demokratischen Republik, nämlich daß eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Staaten zur Prüfung an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, verstanden werden darf.”
„Die im Übereinkommen geforderte und auf dem Kennzeichen zu führende Kurzbezeichnung des Staates ist jener ident, die den Staat bezeichnet, wo das Fahrzeug angemeldet ist, nämlich ,DDR`. Die für alle sich im Zusammenhang dieses Übereinkommens ergebenden Fragen zuständige Behörde in der Deutschen Demokratischen Republik ist die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK).”
FRANKREICH:
„Die Französische Regierung erhebt gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV einen Vorbehalt gegen (jenen Teil von) Artikel X, Absatz 4, der wie folgt lautet: ,die anderen Vertragsparteien sind durch den Einwand einer Vertragspartei in der Frage der Zulassung der Container, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, nicht gebunden`.”
„Wird gegen eine Abänderung durch eine Vertragspartei ein Einwand erhoben, so sind die in der Abänderung festgelegten Bestimmungen ihr gegenüber nicht wirksam.”
KUBA:
„Die Regierung der Republik Kuba ist bezüglich der in Artikel XIII des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen der Ansicht, daß Streitigkeiten zwischen den Parteien auf diplomatischem Wege über direkte Verhandlungen beigelegt werden sollten.”
NEUSEELAND:
„. . . die Regierung von Neuseeland ERKLÄRT, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen nicht für die Cook Inseln, Niue und die Tokelau Inseln gilt.”
SOWJETUNION:
„Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels XIII über die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens hält die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik fest, daß ihre Annahme dieser Bestimmungen nicht als Änderung der Auffassung der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß nämlich eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der jeweiligen Streitigkeit betroffenen Parteien an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, ausgelegt werden darf.”
UKRAINE:
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.
VEREINIGTES KÖNIGREICH:
„. . . behält sich das Recht vor, das genannte Übereinkommen nicht auf ein Gebiet anzuwenden, dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches wahrnimmt, und zwar bis zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung des Vereinigten Königreiches dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation mitteilt, daß das genannte Übereinkommen auch für irgendeines dieser Gebiete gültig ist.”
WEISSRUSSLAND:
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien
in der Erkenntnis der Notwendigkeit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung von Containern einen hohen Grad der Sicherheit des menschlichen Lebens zu gewährleisten;
in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, den internationalen Containerverkehr zu erleichtern;
in der Erkenntnis der Vorteile, hierfür allgemein gültige internationale Sicherheitsbestimmungen festzulegen;
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann;
haben beschlossen, Bauvorschriften für Container festzulegen, die die Sicherheit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung während des normalen Betriebs gewährleisten;
sind wie folgt übereingekommen:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 1986 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. VIII Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Afghanistan, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guinea, Honduras, Indien, Israel, Italien, Japan, Jemen, Kanada, Republik Korea, Kuba, Liberia, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich der Insel Man und Bermuda) und Weißrußland.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
BULGARIEN:
„Die Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß ihre Zustimmung zu Artikel 13 nicht als Änderung ihres Standpunktes auszulegen ist, und daß eine allfällige Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien an das Schiedsgericht weiterzuleiten ist.”
CHILE:
„. . . daß jegliche Abänderung des Übereinkommens oder seiner
Anhänge für unser Land solange nicht in Kraft sein werden, bis sie gemäß den Bestimmungen unserer innerstaatlichen Gesetzgebung genehmigt und ratifiziert wurden.”
DÄNEMARK:
„. . . daß das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln gilt.”
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK:
„In Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels XIII des Übereinkommens, die die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des Übereinkommens regeln, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Zustimmung zu dieser Bestimmung nicht als Änderung der Auffassung der Deutschen Demokratischen Republik, nämlich daß eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Staaten zur Prüfung an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, verstanden werden darf.”
„Die im Übereinkommen geforderte und auf dem Kennzeichen zu führende Kurzbezeichnung des Staates ist jener ident, die den Staat bezeichnet, wo das Fahrzeug angemeldet ist, nämlich ,DDR`. Die für alle sich im Zusammenhang dieses Übereinkommens ergebenden Fragen zuständige Behörde in der Deutschen Demokratischen Republik ist die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK).”
FRANKREICH:
„Die Französische Regierung erhebt gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV einen Vorbehalt gegen (jenen Teil von) Artikel X, Absatz 4, der wie folgt lautet: ,die anderen Vertragsparteien sind durch den Einwand einer Vertragspartei in der Frage der Zulassung der Container, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, nicht gebunden`.”
„Wird gegen eine Abänderung durch eine Vertragspartei ein Einwand erhoben, so sind die in der Abänderung festgelegten Bestimmungen ihr gegenüber nicht wirksam.”
KUBA:
„Die Regierung der Republik Kuba ist bezüglich der in Artikel XIII des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen der Ansicht, daß Streitigkeiten zwischen den Parteien auf diplomatischem Wege über direkte Verhandlungen beigelegt werden sollten.”
NEUSEELAND:
„. . . die Regierung von Neuseeland ERKLÄRT, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen nicht für die Cook Inseln, Niue und die Tokelau Inseln gilt.”
SOWJETUNION:
„Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels XIII über die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens hält die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik fest, daß ihre Annahme dieser Bestimmungen nicht als Änderung der Auffassung der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß nämlich eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der jeweiligen Streitigkeit betroffenen Parteien an das Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, ausgelegt werden darf.”
UKRAINE:
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.
VEREINIGTES KÖNIGREICH:
„. . . behält sich das Recht vor, das genannte Übereinkommen nicht auf ein Gebiet anzuwenden, dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches wahrnimmt, und zwar bis zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung des Vereinigten Königreiches dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation mitteilt, daß das genannte Übereinkommen auch für irgendeines dieser Gebiete gültig ist.”
WEISSRUSSLAND:
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien
in der Erkenntnis der Notwendigkeit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung von Containern einen hohen Grad der Sicherheit des menschlichen Lebens zu gewährleisten;
in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, den internationalen Containerverkehr zu erleichtern;
in der Erkenntnis der Vorteile, hierfür allgemein gültige internationale Sicherheitsbestimmungen festzulegen;
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann;
haben beschlossen, Bauvorschriften für Container festzulegen, die die Sicherheit beim Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung während des normalen Betriebs gewährleisten;
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.
Artikel II
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist
„Container'' ein Transportgefäß, das
von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat;
so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche entweder:
mindestens 14 m2 (150 Quadratfuß) oder
ii) mindestens 7 m2 (75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser Container mit oberen Eckbeschlägen versehen ist.
„Eckbeschläge'' eine Anordnung von Öffnungen und Flächen an der Ober- und/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Sicherung.
„Verwaltung'' die Regierung einer Vertragspartei, unter deren
„Zugelassen'' von der Verwaltung zugelassen.
„Zulassung'' die Entscheidung einer Verwaltung, daß ein Baumuster oder ein Container die nach diesem Übereinkommen vorgesehene Sicherheit gewährleistet.
„Internationale Beförderung'' eine Beförderung, deren Abgangs- und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt auch, wenn ein Teil einer Beförderung zwischen zwei Ländern in dem Hoheitsgebiet eines Landes stattfindet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet.
„Ladung'' Güter und Gegenstände jeder Art, die in den Containern
„Neuer Container'' einen Container, mit dessen Herstellung am
„Vorhandener Container'' einen Container, der kein neuer
„Eigentümer'' den Eigentümer im Sinne der innerstaatlichen
„Containertyp'' das von der Verwaltung zugelassene Baumuster.
„Seriencontainer'' einen Container, der dem zugelassenen
„Prototyp'' einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie hergestellten oder herzustellenden Container repräsentativ ist.
„Höchstes Bruttogewicht'' oder „R'' (Rating) das höchste
„Eigengewicht'' das Gewicht des leeren Containers
„Höchste zulässige Nutzlast'' oder „P'' die Differenz zwischen
Artikel III
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene Container, die für eine internationale Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr entwickelten Container.
Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage I zuzulassen.
Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage I binnen fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.
Artikel IV
Prüfung, Besichtigung,
Zulassung und Instandhaltung
Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien ein; sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisationen mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.
Eine Verwaltung, die eine Organisation mit dieser Prüfung, Besichtigung und Zulassung beauftragt, unterrichtet den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (nachstehend als „die Organisation'' bezeichnet) darüber, der die Vertragsparteien in Kenntnis setzt.
Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder Vertragspartei gerichtet werden.
Jeder Container ist nach Anlage I in sicherem Zustand zu erhalten.
Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlagen I und II, so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.
Abs.: 1: Verfassungsbestimmung
Artikel V
Anerkennung der Zulassung
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