Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Juli 1987 über die Grenzversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-08-01
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des Art. I auch des Bundesministers für Justiz verordnet:

Artikel I

Die im § 6 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 vorgesehene Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) ist zu folgenden Bedingungen abzuschließen:

§ 1. (1) Durch die Grenzversicherung übernimmt der Versicherer für Schadenereignisse, die durch die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges oder Anhängers im Gebiet der Republik Österreich verursacht werden, die Verpflichtungen eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers im Umfang der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ergeben sich aus den gesetzlichen und verordnungsmäßig festgesetzten Bestimmungen über die für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

§ 2. Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheines und endet mit Ablauf des 30. dem Tag der Ausstellung des Versicherungsscheines folgenden Tages.

§ 3. Sofern für das versicherte Fahrzeug nach Ablauf des Versicherungsvertrages keine andere für Österreich gültige Haftpflichtversicherung besteht, bleibt in Ansehung des geschädigten Dritten die Verpflichtung des Versicherers im Sinn des § 1 bestehen. Soweit der Versicherer den Dritten befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer und die Versicherten auf ihn über.

Artikel II

(1) Der Tarif für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, ist wie folgt zu gliedern:

1.

Krafträder, Zugmaschinen und Anhänger;

2.

Personen- und Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen bis 3 t Nutzlast und sonstige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Z 1 oder 3 fallen;

3.

Lastkraftwagen über 3 t Nutzlast, Sattelzugfahrzeuge und Omnibusse.

(2) Für die Zuordnung der Fahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 maßgebend.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Oktober 1983, BGBl. Nr. 508, über die Grenzversicherung außer Kraft.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Oktober 1983, BGBl. Nr. 508, über die Grenzversicherung außer Kraft.

(3) Art. I dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

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