Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Juli 1987 über den Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
§ 1. (1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppe II der Anlage zur Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 368/1987, steht dem Versicherungsnehmer ein Prämiennachlaß im Ausmaß von 20 vH der Tarifprämie zu, wenn er für den Fall, daß ihm gegen den Halter eines im Inland pflichthaftpflichtversicherten Fahrzeuges oder eine sonstige mitversicherte Person ein Ersatzanspruch aus der Beschädigung des versicherten Fahrzeuges entsteht, unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges, der auf die Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges zurückzuführen ist, verzichtet.
(2) Dem Prämiennachlaß gemäß Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn sich der Verzicht nicht auf Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die angemessene Benützung von Taxis durch körperbehinderte Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß § 65 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung wegen eines Gebrechens im Sinn des § 35 Abs. 1 lit. c oder e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der jeweils geltenden Fassung bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut worden sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in Kraft.
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