Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Juli 1987 über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-08-01
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist in der aus der Anlage ersichtlichen Weise zu gliedern.

(2) Maßgebend für die Einstufung der Fahrzeuge ist

1.

hinsichtlich der Art des Fahrzeuges, der Motorleistung, des Hubraums, der Nutzlast oder der Anzahl der Plätze die Eintragung im Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung); Bruchteile der Angabe der Motorleistung sind auf volle Zahlen aufzurunden;

2.

hinsichtlich der Verwendungsbestimmung der Fahrzeuge die im Zulassungsschein angegebene Verwendungsbestimmung.

(3) Fahrzeuge, die nicht unter eine Position des Tarifs fallen, sind in die Position einzustufen, die ihnen nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr maßgebenden Merkmalen am ehesten entspricht.

Motorleistung

§ 2. (1) Bei der Einstufung von Fahrzeugen nach der Motorleistung, für die im Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung) die Leistung sowohl in kW als auch in PS bemessen wird, ist die Bemessung in kW maßgebend.

(2) Bei Fahrzeugen mit Kompressor ist der Berechnung die kleinere der als Motorleistung angegebenen Zahlen zugrunde zu legen.

Wechselkennzeichen

§ 3. Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichens ist der Prämienbemessung die Position des Fahrzeuges mit der höchsten Prämie zugrunde zu legen. Veränderungen der Prämie auf Grund der §§ 2 oder 3 der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 369/1987, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung

§ 4. (1) Für Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern ist die Prämie gesondert festzusetzen. Kraftwagen von Spediteuren sind stets wie Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern zu behandeln.

(2) Für die Einstufung von Sattelzugfahrzeugen ist die Nutzlast des Sattelanhängers mit der höchsten zulässigen Nutzlast, der mit dem Sattelzugfahrzeug gezogen werden darf, maßgebend.

Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge

§ 5. Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und ihren Nebenbetrieben und in Betrieben land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften mit Ausnahme der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden Betriebe bestimmt sind.

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 72/1988.)

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63, über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl. Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl. Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981, BGBl. Nr. 364/1982, BGBl. Nr. 348/1983, BGBl. Nr. 529/1984 und BGBl. Nr. 264/1986, soweit sie im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz noch eine Grundlage hatte, außer Kraft.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2 BGBl. Nr. 72/1988.)

Anlage

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HAUPTGRUPPE I. KRAFTRÄDER

1.

Motorfahrräder

a)

einsitzig

b)

zweisitzig oder zur Güterbeförderung bestimmt

2.

Kleinmotorräder

3.

Sonstige Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einem Hubraum

4.

Motordreiräder

5.

Krafträder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers

6.

Invalidenkraftfahrzeuge

HAUPTGRUPPE II. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN

1.

Personen- und Kombinationskraftwagen (einschließlich nach Leasingverträgen zum Gebrauch überlassene Kraftwagen) und Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg

a)

mit nicht mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis 12 kW (16 PS)

b)

mit mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz Einteilung nach der Motorleistung wie a)

2.

Personen- und Kombinationskraftwagen mit Antrieb durch elektrische Energie

3.

Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers

HAUPTGRUPPE III. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN ZUR

GEWERBSMÄSSIGEN BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

1.

Taxifahrzeuge

2.

Mietwagen

HAUPTGRUPPE IV. OMNIBUSSE UND OMNIBUSANHÄNGER

1.

Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz

2.

Omnibusanhänger (mit dem ziehenden Omnibus verbunden und unverbunden) mit nicht mehr als 10 Plätzen

3.

Omnibusse und Omnibusanhänger, die ausschließlich zur nichtgewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur Verwendung im Hotelwagen-Gewerbe bestimmt sind

HAUPTGRUPPE V. KRAFTWAGEN ZUR GÜTERBEFÖRDERUNG

1.

Lastkraftwagen mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker und Sattelzugfahrzeuge

2.

Transportkarren und Kraftwagen zur Güterbeförderung mit Antrieb durch elektrische Energie

3.

Lastkraftwagen, die zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, auch wenn sie eine beschränkte Ladefläche aufweisen

4.

Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Lenker

5.

Lastkraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers

6.

Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg

1.

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von

a)

nicht mehr als 25 km/h

b)

mehr als 25 km/h

2.

Zugmaschinen, die ausschließlich zur Verwendung im eigenen Betrieb von Schaustellern bestimmt sind

1.

bei Fehlen der Voraussetzungen nach Position B. 2

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Position B. 2

HAUPTGRUPPE VI. LANDWIRTSCHAFTLICHE KRAFTFAHRZEUGE

1.

Zugmaschinen

2.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (einschließlich Mähdrescher)

3.

Motorkarren

4.

Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen

HAUPTGRUPPE VII. FAHRZEUGE MIT BESONDERER VERWENDUNGSBESTIMMUNG

1.

Abschleppwagen einschließlich Lastkraftwagen, die mit einer Kranvorrichtung zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen ausgestattet sind

2.

Mähdrescher, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen

3.

Sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen

4.

a) Feuerwehrwagen

b)

Omnibusanhänger für Feuerwehren

5.

Kraftwagen für den Rettungsdienst und Krankenwagen

6.

Leichenwagen

7.

Müll- und Fäkalienabfuhrwagen

8.

Fahrzeuge des Straßendienstes

9.

Mannschaftstransportwagen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

HAUPTGRUPPE VIII. SCHULFAHRZEUGE

1.

Kraftwagen

2.

Krafträder

3.

Anhänger

HAUPTGRUPPE IX. PROBEFAHRTKENNZEICHEN

1.

mit Kraftwagen

2.

mit Krafträdern

3.

nur mit Motorfahrrädern

4.

mit Anhängern

5.

mit allen Arten von Fahrzeugen

HAUPTGRUPPE X. FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

1.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder die einer besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt bedürfen

2.

Kraftfahrzeuge, mit denen gefährliche Güter, jedoch nicht ausschließlich oder vorwiegend, befördert werden und die keiner besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt bedürfen

3.

Anhänger

HAUPTGRUPPE XI. ANHÄNGER

(soweit sie nicht in die Hauptgruppen IV, VII, VIII oder X fallen)

1.

Anhänger für Krafträder

2.

Sonstige Anhänger

Anlage

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HAUPTGRUPPE I. KRAFTRÄDER

1.

Motorfahrräder

a)

einsitzig

b)

zweisitzig oder zur Güterbeförderung bestimmt

2.

Kleinmotorräder

3.

Sonstige Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einem Hubraum

4.

Motordreiräder

5.

Krafträder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers

6.

Invalidenkraftfahrzeuge

HAUPTGRUPPE II. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN

1.

Personen- und Kombinationskraftwagen (einschließlich nach Leasingverträgen zum Gebrauch überlassene Kraftwagen) und Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg

a)

mit nicht mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis 12 kW (16 PS)

b)

mit mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz Einteilung nach der Motorleistung wie a)

2.

Personen- und Kombinationskraftwagen mit Antrieb durch elektrische Energie

3.

Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers

HAUPTGRUPPE III. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN ZUR

GEWERBSMÄSSIGEN BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

1.

Taxifahrzeuge

2.

Mietwagen

HAUPTGRUPPE IV. OMNIBUSSE UND OMNIBUSANHÄNGER

1.

Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz

2.

Omnibusanhänger (mit dem ziehenden Omnibus verbunden und unverbunden) mit nicht mehr als 10 Plätzen

3.

Omnibusse und Omnibusanhänger, die ausschließlich zur nichtgewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur Verwendung im Hotelwagen-Gewerbe bestimmt sind

HAUPTGRUPPE V. KRAFTWAGEN ZUR GÜTERBEFÖRDERUNG

1.

Lastkraftwagen mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker und Sattelzugfahrzeuge

2.

Transportkarren und Kraftwagen zur Güterbeförderung mit Antrieb durch elektrische Energie

3.

Lastkraftwagen, die zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, auch wenn sie eine beschränkte Ladefläche aufweisen

4.

Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Lenker

5.

Lastkraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers

6.

Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg

1.

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von

a)

nicht mehr als 25 km/h

b)

mehr als 25 km/h

2.

Zugmaschinen, die ausschließlich zur Verwendung im eigenen Betrieb von Schaustellern bestimmt sind

1.

bei Fehlen der Voraussetzungen nach Position B. 2

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Position B. 2

HAUPTGRUPPE VI. LANDWIRTSCHAFTLICHE KRAFTFAHRZEUGE

1.

Zugmaschinen

2.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (einschließlich Mähdrescher)

3.

Motorkarren

4.

Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen

HAUPTGRUPPE VII. FAHRZEUGE MIT BESONDERER VERWENDUNGSBESTIMMUNG

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