Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Juli 1987 über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Allgemeines
§ 1. (1) Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist in der aus der Anlage ersichtlichen Weise zu gliedern.
(2) Maßgebend für die Einstufung der Fahrzeuge ist
hinsichtlich der Art des Fahrzeuges, der Motorleistung, des Hubraums, der Nutzlast oder der Anzahl der Plätze die Eintragung im Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung); Bruchteile der Angabe der Motorleistung sind auf volle Zahlen aufzurunden;
hinsichtlich der Verwendungsbestimmung der Fahrzeuge die im Zulassungsschein angegebene Verwendungsbestimmung.
(3) Fahrzeuge, die nicht unter eine Position des Tarifs fallen, sind in die Position einzustufen, die ihnen nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr maßgebenden Merkmalen am ehesten entspricht.
Motorleistung
§ 2. (1) Bei der Einstufung von Fahrzeugen nach der Motorleistung, für die im Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung) die Leistung sowohl in kW als auch in PS bemessen wird, ist die Bemessung in kW maßgebend.
(2) Bei Fahrzeugen mit Kompressor ist der Berechnung die kleinere der als Motorleistung angegebenen Zahlen zugrunde zu legen.
Wechselkennzeichen
§ 3. Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichens ist der Prämienbemessung die Position des Fahrzeuges mit der höchsten Prämie zugrunde zu legen. Veränderungen der Prämie auf Grund der §§ 2 oder 3 der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 369/1987, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung
§ 4. (1) Für Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern ist die Prämie gesondert festzusetzen. Kraftwagen von Spediteuren sind stets wie Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern zu behandeln.
(2) Für die Einstufung von Sattelzugfahrzeugen ist die Nutzlast des Sattelanhängers mit der höchsten zulässigen Nutzlast, der mit dem Sattelzugfahrzeug gezogen werden darf, maßgebend.
Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge
§ 5. Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und ihren Nebenbetrieben und in Betrieben land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften mit Ausnahme der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden Betriebe bestimmt sind.
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter
§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 72/1988.)
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63, über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl. Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl. Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981, BGBl. Nr. 364/1982, BGBl. Nr. 348/1983, BGBl. Nr. 529/1984 und BGBl. Nr. 264/1986, soweit sie im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz noch eine Grundlage hatte, außer Kraft.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2 BGBl. Nr. 72/1988.)
Anlage
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HAUPTGRUPPE I. KRAFTRÄDER
Motorfahrräder
einsitzig
zweisitzig oder zur Güterbeförderung bestimmt
Kleinmotorräder
Sonstige Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einem Hubraum
Motordreiräder
Krafträder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
Invalidenkraftfahrzeuge
HAUPTGRUPPE II. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN
Personen- und Kombinationskraftwagen (einschließlich nach Leasingverträgen zum Gebrauch überlassene Kraftwagen) und Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg
mit nicht mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis 12 kW (16 PS)
mit mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz Einteilung nach der Motorleistung wie a)
Personen- und Kombinationskraftwagen mit Antrieb durch elektrische Energie
Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
HAUPTGRUPPE III. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN ZUR
GEWERBSMÄSSIGEN BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Taxifahrzeuge
Mietwagen
HAUPTGRUPPE IV. OMNIBUSSE UND OMNIBUSANHÄNGER
Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz
Omnibusanhänger (mit dem ziehenden Omnibus verbunden und unverbunden) mit nicht mehr als 10 Plätzen
Omnibusse und Omnibusanhänger, die ausschließlich zur nichtgewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur Verwendung im Hotelwagen-Gewerbe bestimmt sind
HAUPTGRUPPE V. KRAFTWAGEN ZUR GÜTERBEFÖRDERUNG
Lastkraftwagen mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker und Sattelzugfahrzeuge
Transportkarren und Kraftwagen zur Güterbeförderung mit Antrieb durch elektrische Energie
Lastkraftwagen, die zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, auch wenn sie eine beschränkte Ladefläche aufweisen
Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Lenker
Lastkraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h
mehr als 25 km/h
Zugmaschinen, die ausschließlich zur Verwendung im eigenen Betrieb von Schaustellern bestimmt sind
bei Fehlen der Voraussetzungen nach Position B. 2
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Position B. 2
HAUPTGRUPPE VI. LANDWIRTSCHAFTLICHE KRAFTFAHRZEUGE
Zugmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (einschließlich Mähdrescher)
Motorkarren
Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen
HAUPTGRUPPE VII. FAHRZEUGE MIT BESONDERER VERWENDUNGSBESTIMMUNG
Abschleppwagen einschließlich Lastkraftwagen, die mit einer Kranvorrichtung zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen ausgestattet sind
Mähdrescher, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen
Sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen
a) Feuerwehrwagen
Omnibusanhänger für Feuerwehren
Kraftwagen für den Rettungsdienst und Krankenwagen
Leichenwagen
Müll- und Fäkalienabfuhrwagen
Fahrzeuge des Straßendienstes
Mannschaftstransportwagen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
HAUPTGRUPPE VIII. SCHULFAHRZEUGE
Kraftwagen
Krafträder
Anhänger
HAUPTGRUPPE IX. PROBEFAHRTKENNZEICHEN
mit Kraftwagen
mit Krafträdern
nur mit Motorfahrrädern
mit Anhängern
mit allen Arten von Fahrzeugen
HAUPTGRUPPE X. FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder die einer besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt bedürfen
Kraftfahrzeuge, mit denen gefährliche Güter, jedoch nicht ausschließlich oder vorwiegend, befördert werden und die keiner besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt bedürfen
Anhänger
HAUPTGRUPPE XI. ANHÄNGER
(soweit sie nicht in die Hauptgruppen IV, VII, VIII oder X fallen)
Anhänger für Krafträder
Sonstige Anhänger
Anlage
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HAUPTGRUPPE I. KRAFTRÄDER
Motorfahrräder
einsitzig
zweisitzig oder zur Güterbeförderung bestimmt
Kleinmotorräder
Sonstige Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einem Hubraum
Motordreiräder
Krafträder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
Invalidenkraftfahrzeuge
HAUPTGRUPPE II. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN
Personen- und Kombinationskraftwagen (einschließlich nach Leasingverträgen zum Gebrauch überlassene Kraftwagen) und Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg
mit nicht mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis 12 kW (16 PS)
mit mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz Einteilung nach der Motorleistung wie a)
Personen- und Kombinationskraftwagen mit Antrieb durch elektrische Energie
Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
HAUPTGRUPPE III. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN ZUR
GEWERBSMÄSSIGEN BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Taxifahrzeuge
Mietwagen
HAUPTGRUPPE IV. OMNIBUSSE UND OMNIBUSANHÄNGER
Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz
Omnibusanhänger (mit dem ziehenden Omnibus verbunden und unverbunden) mit nicht mehr als 10 Plätzen
Omnibusse und Omnibusanhänger, die ausschließlich zur nichtgewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur Verwendung im Hotelwagen-Gewerbe bestimmt sind
HAUPTGRUPPE V. KRAFTWAGEN ZUR GÜTERBEFÖRDERUNG
Lastkraftwagen mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker und Sattelzugfahrzeuge
Transportkarren und Kraftwagen zur Güterbeförderung mit Antrieb durch elektrische Energie
Lastkraftwagen, die zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, auch wenn sie eine beschränkte Ladefläche aufweisen
Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Lenker
Lastkraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h
mehr als 25 km/h
Zugmaschinen, die ausschließlich zur Verwendung im eigenen Betrieb von Schaustellern bestimmt sind
bei Fehlen der Voraussetzungen nach Position B. 2
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Position B. 2
HAUPTGRUPPE VI. LANDWIRTSCHAFTLICHE KRAFTFAHRZEUGE
Zugmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (einschließlich Mähdrescher)
Motorkarren
Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen
HAUPTGRUPPE VII. FAHRZEUGE MIT BESONDERER VERWENDUNGSBESTIMMUNG
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