Bundesgesetz vom 4. Juni 1987 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und über Änderungen des KFG 1967, des GGSt und des Kartellgesetzes (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 - KHVG 1987)
ERSTES HAUPTSTÜCK: KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
I. Abschnitt
Anwendungsbereich
Pflichtversicherung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (KFG 1967) und des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979, in der jeweils geltenden Fassung (GGSt) abgeschlossen werden.
(2) Abschnitte II., III., V. und VI. dieses Hauptstücks sowie § 20 sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen werden.
Freiwillige Versicherung
§ 2. (1) Abschnitte II., IV. und V. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt.
(2) Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit
Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).
(3) Auf Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 158b bis 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1 gelten.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Freiwillige Versicherung
§ 2. (1) Die Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung auf Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Vertragsstaaten), erstreckt, ist auch Abschnitt III. anzuwenden.
(2) Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit
Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).
(3) Auf Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 158b bis 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1 gelten.
II. Abschnitt
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einhaltung der in § 4 angeführten Voraussetzungen mit Verordnung Allgemeine Versicherungsbedingungen festzusetzen.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge dürfen nur unter deren Zugrundelegung abgeschlossen werden. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluß, spätestens gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede Änderung der Versicherungsbedingungen ist den Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
II. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 3. (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder die Belange der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht ausreichend gewahrt werden.
(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluß, spätestens gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede Änderung der Versicherungsbedingungen ist den Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 4. (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben Bestimmungen der im § 9 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung (VAG) angeführten Art zu enthalten. Dabei sind Art. 3, 4 und 7 der dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, BGBl. Nr. 236/1972, beigefügten Bestimmungen einzuhalten und das Interesse der Versicherten und der Geschädigten an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien zu wahren.
(2) Als Obliegenheiten dürfen festgesetzt werden:
die im Versicherungsvertragsgesetz 1958 angeführten Pflichten des Versicherungsnehmers,
die Einhaltung der kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die für die vom Versicherer getragene Gefahr erheblich sind, soweit dies mit einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten vereinbar ist,
die Erfüllung der für die Einstufung nach dem Tarif maßgebenden Voraussetzungen,
Pflichten, die dazu dienen, die Befriedigung und Abwehr des Anspruchs des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer zu entziehen und dem Versicherer vorzubehalten sowie die Verfügung über die Ansprüche vor ihrer Feststellung zu verhindern.
(3) Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten und der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 4. (1) Der Versicherungsschutz muß Personenschäden und Sachschäden umfassen.
(2) Der Versicherungsschutz muß sich auf Versicherungsfälle im Gebiet aller Vertragsstaaten sowie im Gebiet aller sonstigen Staaten erstrecken, die in Art. 1 der Entscheidung 91/323/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S. 25) angeführt sind. Die Leistungspflicht des Versicherers ist im Umfang des im Gebiet des Staates, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, vorgeschriebenen Versicherungsschutzes, bei Versicherungsfällen im Gebiet eines Vertragsstaates mindestens bis zur Versicherungssumme gemäß § 7 zu gewährleisten.
(3) Die Ansprüche Familienangehöriger von Personen, die für einen Schaden ersatzpflichtig sind, auf Ersatz von Personenschäden dürfen nicht ausgeschlossen werden.
(4) Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.
(5) Soweit die Deckung nach Abs. 1 bis 4 gesetzlich vorgeschrieben ist, darf sie nicht von der Entrichtung einer gesonderten Prämie abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf das Gebiet von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
(6) Der Versicherungsschutz darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit gegenüber dem geschädigten Dritten nicht ausgeschlossen werden, wenn
das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde,
der Lenker nicht kraftfahrrechtlich berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken,
das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.
(7) Abs. 6 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit
eine Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung besteht,
es sich um Ansprüche von Personen im Sinn des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer handelt.
Besondere Versicherungsbedingungen
§ 5. (1) Für Versicherungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 können von den Versicherungsunternehmen besondere Versicherungsbedingungen festgelegt werden. Für diese und ihre Änderungen ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem sie angewendet werden. Danach dürfen neue Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten Bedingungen abgeschlossen werden.
(2) § 3 Abs. 3 ist auf besondere Versicherungsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Zeitliche Geltung
§ 5. Ab der Zustellung des Bescheides, mit dem neue allgemeine Versicherungsbedingungen oder eine Änderung allgemeiner Versicherungsbedingungen genehmigt wurden, dürfen Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann dafür auf Antrag des Versicherungsunternehmens einen bis zu sechs Monate späteren Zeitpunkt festsetzen.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
§ 6. (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die wegen der Eigenart dieser Versicherung erforderlichen Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 festzusetzen.
(2) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Versicherung gemäß § 1 Abs. 2 die Ausfallshaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung (§ 21) zu ermitteln.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen
§ 6. (1) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Versicherung gemäß § 1 Abs. 2 die Ausfallhaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung (§ 21) zu ermitteln.
III. Abschnitt
Tarif
Versicherungssummen
§ 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 20 Millionen Schilling,
für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen, 10 Millionen Schilling,
für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 5 Millionen Schilling.
(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 10 Millionen Schilling.
(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 10 Millionen Schilling,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling,
für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, 120 000 S.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden im Sinne des Abs. 4 Z 4.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
III. Abschnitt
Tarif
Versicherungssummen
§ 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 24 Millionen Schilling,
für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 4 fallen, 12 Millionen Schilling,
für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 6 Millionen Schilling.
(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 12 Millionen Schilling.
(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 12 Millionen Schilling,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden. Sie dürfen bis zum Betrag von 120 000 S auch Vermögenschäden umfassen, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, sofern deren Deckung vereinbart ist.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht. Eine solche Verordnung darf nur zum 1. September eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden.
Aufbau des Tarifes
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung des Tarifes gemäß den Abs. 2 bis 4 entsprechend der unterschiedlichen vom Versicherer getragenen Gefahr mit Verordnung zu bestimmen.
(2) Eigene Hauptgruppen sind jedenfalls für folgende Fahrzeuge zu bilden:
Krafträder (§ 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967),
Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b KFG 1967),
Omnibusse (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. c KFG 1967) und Omnibusanhänger (§ 2 Z 25a KFG 1967),
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. d bis f KFG 1967),
Anhänger (§ 3 Abs. 1 Z 4 KFG 1967) außer Omnibusanhängern,
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche Güter befördert werden (§ 1 Abs. 1 Z 2 GGSt).
(3) Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung sind aus den in Abs. 2 angeführten Hauptgruppen auszuscheiden und in eigenen Hauptgruppen zusammenzufassen, soweit dies wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr erforderlich ist. Fahrzeuge und Anhänger, die in Abs. 2 nicht erfaßt sind, sind je nach der vom Versicherer getragenen Gefahr in den Tarif einzuordnen.
(4) Soweit es einer schadengerechten Verteilung der Prämienlast auf die Versicherungsnehmer und deren Interesse an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien dient, ist der Tarif innerhalb der Hauptgruppen für gleichartige Fahrzeuge nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr wesentlichen Merkmalen zu gliedern. Für Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung kann innerhalb der Hauptgruppen im Hinblick auf die vom Versicherer getragene Gefahr die Festsetzung von Zu- und Abschlägen von den Prämien oder eine gesonderte Prämienbemessung vorgesehen werden.
Schadenersatzbeitrag
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