Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. September 1987 über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Zweck der Ausbildung

§ 1. Die besondere Ausbildung soll den Lenkern die Gefahren bewußtmachen, welche sich aus der Beförderung gefährlicher Güter ergeben, und ihnen jene grundlegenden Kenntnisse vermitteln, die erforderlich sind, um die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls auf ein Mindestmaß herabzusetzen und bei einem Unfall sicherstellen, daß die Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können, welche sich für die Fahrzeuglenker selbst, andere Personen, Sachen oder die Umwelt zur möglichsten Begrenzung der Unfallfolgen als erforderlich erweisen.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1.

besondere Ausbildung: jede im Rahmen dieser Verordnung durchgeführte Ausbildung. Sofern in der Verordnung von Ausbildung gesprochen wird, ist die besondere Ausbildung gemeint;

2.

Erstausbildung: die aus Grundausbildung und Zusatzausbildung bestehende besondere Ausbildung von Lenkern, die über keine gültige verlängerbare oder erweiterbare Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 5 GGSt verfügen;

3.

Fortbildung: die besondere Ausbildung von Lenkern, die über eine gültige Bescheinigung gem. § 40 Abs. 5 GGSt verfügen, im Umfang dieser Bescheinigung;

4.

Grundausbildung: jener Teil der Erstausbildung, der für alle Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks oder anders als in Tanks befördern, gemeinsam gilt;

5.

Zusatzausbildung: jener Teil der Erstausbildung, der zusätzlich zur Grundausbildung erforderlich ist, entweder nur für Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks befördern oder nur für Fahrzeuglenker, die Güter anders als in Tanks befördern. Mit ,Art der Ausbildung' ist ,Art der Zusatzausbildung' gemeint;

6.

Gesamtausbildung: eine Erstausbildung, die alle Klassen des ADR und beide Arten der Zusatzausbildung umfaßt;

7.

Teilausbildung: eine Erstausbildung, die nicht alle Klassen des ADR und/oder nicht beide Arten der Zusatzausbildung umfaßt;

8.

Ergänzungsausbildung: die besondere Ausbildung von Lenkern, die über eine gültige Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 5 GGSt verfügen, zur Erweiterung auf andere Klassen und/oder die andere Beförderungsart (in Tanks/anders als in Tanks) ohne Verlängerung der Gültigkeitsdauer.

Art und Dauer der Ausbildung

§ 2. (1) Die besondere Ausbildung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Sie hat nach Maßgabe der im § 3 Abs. 3 dieser Verordnung jeweils angeführten Lehrinhalte und Anzahl der Lehreinheiten (§ 3 Abs. 4) bei einer Gesamtausbildung (§ 3 Abs. 1) insgesamt mindestens 24 Lehreinheiten, bei einer Teilausbildung (§ 3 Abs. 1) insgesamt mindestens 20 Lehreinheiten zu umfassen.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung hat grundsätzlich durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die Vorträge sind durch praktische Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.

(3) Der praktische Teil der Ausbildung hat durch Vorführungen und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers am Gerät, wie zB mit dem Feuerlöscher, zu erfolgen.

(4) Bei der Ausbildung, insbesondere beim praktischen Teil der Ausbildung, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen.

(5) An einem Unterrichtstag darf die Ausbildung insgesamt nicht mehr als 9 Lehreinheiten umfassen.

(6) Am Tag der Feststellung der erworbenen Kenntnisse (§ 4 Abs. 1) dürfen keine Lehrinhalte des theoretischen Teiles der Ausbildung vermittelt werden.

Art und Dauer der Ausbildung

§ 2. (1) Die besondere Ausbildung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung hat grundsätzlich durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die Vorträge sind durch praktische Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.

(3) Der praktische Teil der Ausbildung hat durch Vorführungen und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers am Gerät, wie zB mit dem Feuerlöscher, zu erfolgen.

(4) Bei der Ausbildung, insbesondere beim praktischen Teil der Ausbildung, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen.

(5) An einem Unterrichtstag darf die Ausbildung insgesamt nicht mehr als 9 Lehreinheiten umfassen.

(6) Am Tag der Feststellung der erworbenen Kenntnisse (§ 4 Abs. 1) dürfen keine Lehrinhalte des theoretischen Teiles der Ausbildung vermittelt werden.

Umfang der Ausbildung

§ 3. (1) Die Ausbildung hat für alle gefährlichen Güter und Klassen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung (Gesamtausbildung) oder für eine oder mehrere Klassen des ADR (Teilausbildung) zu erfolgen.

(2) Ausbildungswerber mit einer Teilausbildung bedürfen für die Ausbildung in einer weiteren Klasse des ADR lediglich einer ergänzenden Ausbildung hinsichtlich jener Gegenstände, die nicht Gegenstand der bisherigen Ausbildung waren. Eine solche weitere Teilausbildung hat insgesamt mindestens 8 Lehreinheiten (Abs. 4) zu umfassen.

(3) Die Ausbildung hat mindestens zu umfassen:

1.

Theoretischer Teil

1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen

Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung)

bei einer Gesamtausbildung ........... 6 Lehreinheiten

bei einer Teilausbildung ............. 4 Lehreinheiten

1.2 Vorschriftenlehre

1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße geltenden Vorschriften

- Überblick über den Aufbau, die Gliederung und den Inhalt des

ADR

- Einführung in das GGSt und in die auf Grund des GGSt

erlassenen Verordnungen

- Einführung in die Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl.

Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung (nur für

Klasse 2 ADR)

insgesamt ............................ 3 Lehreinheiten

1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem GGSt, den auf Grund des GGSt erlassenen Verordnungen, der Dampfkesselverordnung, der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, in der jeweils geltenden Fassung und den Arbeitnehmerschutzvorschriften unter besonderer Bedachtnahme auf die Rechte und Pflichten des Lenkers und unter Einschluß der folgenden Lehrinhalte:

- Informationen und Weisungen, die vom Absender (§ 3 Abs. 1 Z 9

GGSt), Beförderer (§ 3 Abs. 1 Z 10 GGSt) oder Halter (§ 3

Abs. 1 Z 7 GGSt) zu erteilen sind sowie mitzuführende

Begleitpapiere

- Gefahrenkennzeichnung der Versandstücke und der Fahrzeuge

- Aufbau, Inhalt und richtige Verwendung der Unfallmerkblätter

- Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge (bei Zwischenfällen

erforderliche Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstände)

- Fahrzeug- und Tankkontrolle

- besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere Halten und Parken

sowie Kennzeichnung stillstehender Fahrzeuge auf der Fahrbahn

- besondere Vorschriften für den Lenker, wie insbesondere

Alkoholverbot, Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung,

Personenbeförderung, Überwachung der Fahrzeuge und die

Pflichten des Lenkers nach GGSt und ADR

- Strafbestimmungen nach GGSt

- besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung, wie

insbesondere über Arten der Druckbehälter, die

Druckbehälterbescheinigung einschließlich jener Bestimmungen,

die festlegen, für welche Versandbehälter eine solche

Bescheinigung erforderlich ist, sowie Prüfstempel und

Gefahrenkennzeichnung bei Gasen (nur für Klasse 2 ADR)

bei einer Gesamtausbildung ........... 6 Lehreinheiten

bei einer Teilausbildung ............. 5 Lehreinheiten

1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten

- Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere

Zusammenladeverbote, Handhaben, Verstauen, Ladungssicherung

sowie Sicherheitsmaßnahmen und richtiges Verhalten beim

Beladen und Entladen

- Reinigen, Entgiften und Dekontaminieren

- Beförderungsarten und besonderes Fahrverhalten bei beladenen

Fahrzeugen, insbesondere von Tankfahrzeugen

bei einer Gesamtausbildung ........... 3 Lehreinheiten

bei einer Teilausbildung ............. 2 Lehreinheiten

```

2.

Praktischer Teil

```

2.1 Maßnahmen am Ort des Unfalles oder Zwischenfalles, wie

insbesondere das Absichern der Unfallstelle

2.2 Übungen mit dem Feuerlöscher

2.3 Übungen mit den bei Unfällen oder Zwischenfällen erforderlichen

Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen

insgesamt .............................. 4 Lehreinheiten

```

3.

Abschlußveranstaltung zur Feststellung der erworbenen

```

Kenntnisse ............................. 2 Lehreinheiten

(4) Eine Lehreinheit umfaßt 50 Minuten.

Umfang und Inhalt der Ausbildung

§ 3. (1) Nach Maßgabe der in Absatz 3 jeweils angeführten

Lehrinhalte, hat eine

- Gesamtausbildung insgesamt

mindestens ................... 24 Lehreinheiten,

- Teilausbildung insgesamt

mindestens ................... 20 Lehreinheiten,

- Ergänzungsausbildung insgesamt

mindestens ................... 8 Lehreinheiten,

- Fortbildung insgesamt

mindestens ................... 8 Lehreinheiten

zu umfassen.

(2) Eine Lehreinheit umfaßt 50 Minuten.

(3) Die Ausbildungen nach Abs. 1 haben mindestens zu umfassen:

1.

Theoretischer Teil

1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten bei Unfällen oder

Zwischenfällen

1.1.1 bildliche Darstellung und Erläuterungen der Wirkung und der

schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall mit gefährlichen

Gütern

1.1.2 ADR-Stoffklassen, ihre spezifische Stoffeigenschaften

(Unfallgefahren) und das gefahrenspezifische Verhalten des

Lenkers bei Unfällen oder Zwischenfällen

1.1.3 Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, wie insbesondere

Sicherheitsmaßnahmen an der Unfallstelle und lebensrettende

Sofortmaßnahmen (zB Absichern der Unfallstelle und

Versorgung von Verletzten)

1.1.4 Verhalten bei Unfällen mit Gefahr einer

Gewässerverunreinigung (Meldepflicht nach dem

Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959,

in der jeweils geltenden Fassung, § 31 Wasserrechtsgesetz)

bei einer Gesamtausbildung

mindestens .................................. 7 Lehreinheiten,

bei einer Teilausbildung

mindestens .................................. 5 Lehreinheiten.

1.2 Vorschriftenlehre

1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße geltenden Vorschriften

1.2.1.1 Überblick über den Aufbau, die Gliederung und den Inhalt des ADR

1.2.1.2 Einführung in das GGSt und in die auf Grund des GGSt erlassenen Verordnungen

1.2.1.3 Einführung in die besonderen Vorschriften für Druckbehälter

1.2.1.4 Einführung in die für die Verbringung gefährlicher Abfälle geltenden Umweltschutzbestimmungen (AWG und auf Grund des AWG erlassene Verordnungen)

1.2.1.5 allgemeine Einführung in die Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, EKHG,

ABGB

1.2.1.6 Einführung in die bei der multimodalen Beförderung maßgeblichen Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit anderen Verkehrsträgern

1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem GGSt, den auf Grund des GGSt erlassenen Verordnungen, der Dampfkesselverordnung, der Flüssiggas-Verordnung und den Arbeitnehmerschutzvorschriften unter besonderer Bedachtnahme auf die Rechte und Pflichten des Lenkers und unter Einschluß der folgenden Lehrinhalte:

1.2.2.1 Informationen und Weisungen, die vom Absender (§ 3 Abs. 1

Z 9 GGSt), Beförderer (§ 3 Abs. 1 Z 10 GGSt) oder Halter

(§ 3 Abs. 1 Z 7 GGSt) zu erteilen sind sowie mitzuführende

Begleitpapiere

1.2.2.2 Gefahrenkennzeichnung der Versandstücke und der Fahrzeuge

(unter Hinweis insbesondere auch auf die Kennzeichnung gemäß

Chemikaliengesetz und anderen Rechtsvorschriften)

1.2.2.3 Aufbau, Inhalt und richtige Verwendung der schriftlichen

Weisungen

1.2.2.4 Ausrüstung der Fahrzeuge und mitzuführende Ausstattung

1.2.2.5 Fahrzeugkontrolle, Tankkontrolle

1.2.2.6 besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere Halten und Parken

sowie Kennzeichnung stillstehender Fahrzeuge auf der

Fahrbahn

1.2.2.7 besondere Vorschriften für den Lenker, wie insbesondere

Alkoholverbot, Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung,

Personenbeförderung, Überwachung der Fahrzeuge und die

Pflichten des Lenkers nach GGSt und ADR

1.2.2.8 Strafbestimmungen nach GGSt

1.2.2.9 besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung, wie

insbesondere über Arten der Druckbehälter, die

Druckbehälterbescheinigung einschließlich jener

Bestimmungen, die festlegen, für welche Versandbehälter eine

solche Bescheinigung erforderlich ist, sowie Prüfstempel und

Gefahrenkennzeichnung bei Gasen (nur für Klasse 2 ADR)

- bei einer Gesamtausbildung

mindestens .............................. 9 Lehreinheiten,

- bei einer Teilausbildung

mindestens .............................. 8 Lehreinheiten.

1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten

1.3.1 Vorschriften über die Ladung sowie Sicherheitsmaßnahmen und

richtiges Verhalten beim Beladen und Entladen (nur für

Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks befördern)

1.3.2 Fahrverhalten bei Fahrzeugen, mit denen Güter in Tanks oder

Tankcontainern befördert werden, einschließlich Bewegungen

der Ladung (nur für Fahrzeuglenker, die Güter in Tanks

befördern)

1.3.3 Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere

Zusammenladeverbote, Handhabung, Verstauen, Ladungssicherung

sowie Sicherheitsmaßnahmen und richtiges Verhalten beim

Beladen und Entladen (nur für Fahrzeuglenker, die Güter

anders als in Tanks befördern)

1.3.4 Reinigen, Entgiften und Dekontaminieren

- bei einer Gesamtausbildung

mindestens .............................. 3 Lehreinheiten,

- bei einer Teilausbildung

mindestens .............................. 2 Lehreinheiten.

```

2.

Praktischer Teil

```

2.1 Löschübungen mit dem Feuerlöscher

2.2 Übungen mit den bei Unfällen oder Zwischenfällen

erforderlichen Ausstattungsgegenständen

- bei einer Gesamtausbildung

mindestens .............................. 3 Lehreinheiten,

- bei einer Teilausbildung

mindestens .............................. 3 Lehreinheiten.

```

3.

Abschlußveranstaltung zur Feststellung der erworbenen

```

Kenntnisse und Fähigkeiten

- bei einer Gesamtausbildung

mindestens .............................. 2 Lehreinheiten,

- bei einer Teilausbildung

mindestens .............................. 2 Lehreinheiten.

Bescheinigung über den erforderlichen Abschluß der Ausbildung

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