Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Juni 1987 über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-07-01
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach GGSt und ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der geltenden Fassung, und nur für Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (Rn. 10 500 ADR) zu kennzeichnen sind und nur auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Straßenstrecken.

Ausrüstung der Fahrzeuge

§ 2. An der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß mindestens 200 m vor der Einfahrt des Tunnels und während der Fahrt auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken eingeschaltet sein.

Verkehr auf den Tunnelstrecken gemäß

dem Anhang zu dieser Verordnung

§ 3. (1) Mit Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR darf im Tunnel nicht überholt werden.

(2) Zwei Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, dürfen auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nicht nebeneinander fahren. Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

Verkehr auf den Tunnelstrecken gemäß

dem Anhang zu dieser Verordnung

§ 3. (1) Mit Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR darf im Tunnel nicht überholt werden.

(2) Zwei Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, dürfen auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nicht nebeneinander fahren. Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

(3) Werden im Anhang genannte Tunnel von einer Tunnelwarte überwacht, so hat der Lenker diese vor der Durchfahrt über die im Beförderungspapier angegebene ADR-Klassifizierung sowie über die Beförderungsmenge des Gutes zum Zwecke der Information bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen zu verständigen.

Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit bestimmten

gefährlichen Stoffen in Tanks

§ 4. (1) Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder zwei gleiche Ziffern (wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben X vorangestellt haben (wie X 423), dürfen die von dieser Verordnung erfaßten Tunnelstrecken nur befahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert sind. Dies gilt nicht für die Beförderung von zwar entleerten, aber noch nicht gereinigten und entgasten Tanks. Die Beförderung solcher Tanks ist nach Maßgabe der übrigen Vorschriften dieser Verordnung zulässig.

(2) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, vor und hinter der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR zu fahren. Wird die Beförderungseinheit nach GGSt und ADR nur durch ein einziges Begleitfahrzeug gesichert, hat dieses hinter der Beförderungseinheit zu fahren.

(3) An Begleitfahrzeugen muß mindestens je eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.

(4) Der Lenker der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR hat vor Beginn der Begleitung gemäß Abs. 1 die Lenker der Begleitfahrzeuge von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen.

Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit bestimmten

gefährlichen Stoffen in Tanks

§ 4. (1) Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder zwei gleiche Ziffern (wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben X vorangestellt haben (wie X 423), dürfen die im Teil 1 des Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunnelstrecken nur befahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert sind. Dies gilt nicht für die Beförderung von zwar entleerten, aber noch nicht gereinigten und entgasten Tanks. Die Beförderung solcher Tanks ist nach Maßgabe der übrigen Vorschriften dieser Verordnung zulässig.

(2) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, vor und hinter der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR zu fahren. Wird die Beförderungseinheit nach GGSt und ADR nur durch ein einziges Begleitfahrzeug gesichert, hat dieses hinter der Beförderungseinheit zu fahren.

(3) An Begleitfahrzeugen muß mindestens je eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.

(4) Der Lenker der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR hat vor Beginn der Begleitung gemäß Abs. 1 die Lenker der Begleitfahrzeuge von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen.

Organe der Straßenerhalter, des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht

§ 5. (1) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben die Fahrt der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten besonders - zB mittels optischer Überwachung durch Fernsehkameras - zu überwachen und bei Unfällen oder Zwischenfällen unverzüglich die zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben bis spätestens 1. Jänner 1988 für die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen gemäß § 4 dieser Verordnung zu sorgen.

(3) Bei Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsicht oder die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter die Beförderung gefährlicher Güter auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken vorübergehend untersagen.

(4) Ist die Fortsetzung einer unzulässigen Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich, können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die Weiterfahrt gestatten, sofern durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen ein den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung entsprechendes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.

Organe der Straßenerhalter, des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht

§ 5. (1) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben die Fahrt der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten besonders - zB mittels optischer Überwachung durch Fernsehkameras - zu überwachen und bei Unfällen oder Zwischenfällen unverzüglich die zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben bis spätestens 1. Jänner 1988 für die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen gemäß § 4 dieser Verordnung zu sorgen.

(2a) Die zuständigen Organe des Straßenerhalters haben bis spätestens 1. Jänner 1992 dafür zu sorgen, daß geeignete Plätze und Möglichkeiten zur Verständigung gem. § 3 Abs. 3 vor den Tunneleinfahrten eingerichtet und auf auffällige Weise gekennzeichnet werden.

(3) Bei Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsicht oder die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter die Beförderung gefährlicher Güter auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken vorübergehend untersagen.

(4) Ist die Fortsetzung einer unzulässigen Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich, können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die Weiterfahrt gestatten, sofern durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen ein den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung entsprechendes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.

Straßenverkehrszeichen

§ 6. (1) Diese Verordnung ist auch durch das in § 52 Z 7 e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen und durch eine Zusatztafel gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der §§ 48 und 51 StVO 1960 kundzumachen.

(2) Die Zusatztafel hat folgende Aufschrift zu enthalten:

„Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig. Gase, sehr gefährliche und mit Wasser gefährlich reagierende Stoffe in Tanks nur mit Begleitfahrzeug.''

Straßenverkehrszeichen

§ 6. (1) Diese Verordnung ist auch durch das in § 52 Z 7e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen und durch eine Zusatztafel gem. Abs. 2 oder 3 nach Maßgabe der §§ 48 und 51 StVO kundzumachen.

(2) Die Zusatztafel hat bei den im Teil 1 des Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln folgende Aufschrift zu enthalten:

,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig. Gase, sehr gefährliche und mit Wasser gefährlich reagierende Stoffe in Tanks nur mit Begleitfahrzeug.' Bei von einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen die gem. § 5 Abs. 2 a vorgesehenen Maßnahmen getroffen wurden, hat der erste Satz der Aufschrift wie folgt zu lauten: ,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Verständigung der Tunnelwarte zulässig.'

(3) Die Zusatztafel hat bei den im Teil 2 des Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln folgende Aufschrift zu enthalten:

,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig.' Bei von einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen die gem. § 5 Abs. 2 a vorgesehenen Maßnahmen getroffen wurden, hat die Aufschrift wie folgt zu lauten:

,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Verständigung der Tunnelwarte zulässig.'

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 7. Die für Straßenstrecken gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 13. März 1981, BGBl. Nr. 140, in der Fassung BGBl. Nr. 692/1986 erteilten Ausnahmebewilligungen nach § 25 GGSt verlieren spätestens mit 1. Jänner 1988 ihre Gültigkeit.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Beförderungseinheiten, die im Sinne des § 4 dieser Verordnung durch mindestens ein Begleitfahrzeug zu sichern sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 1987 die von dieser Verordnung erfaßten Tunnelstrecken ohne Begleitfahrzeug und ohne Einhaltung der übrigen Vorschriften dieser Verordnung befahren, wenn

1.

die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter für die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung noch nicht gesorgt haben und

2.

die Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 13. März 1981, BGBl. Nr.140, in der Fassung BGBl. Nr. 692/1986 eingehalten werden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 13. März 1981, BGBl. Nr. 140, in der Fassung BGBl. Nr. 692/1986 ist für Beförderungen gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 anwendbar.

Anhang gemäß § 1 der Straßentunnelverordnung

```

```

Bundesländer: Strecke: Tunnel:

```

```

Tirol und Vorarlberg Arlberg Schnellstraße Arlbergtunnel

S 16 von der

Anschlußstelle St.

Anton am Arlberg bis

zur Einmündung in die

Arlberg Ersatzstraße

B 316 westlich von

Langen

Salzburg und Tirol Felbertauernstraße Felbertauerntunnel

B 108 zwischen

Mittersill und Matrei

in Osttirol

Oberösterreich und A 9 Pyhrn Autobahn Bosrucktunnel

Steiermark zwischen der

Anschlußstelle Spital

am Pyhrn und der

Anschlußstelle Gesäuse

Steiermark und A 2 Süd Autobahn Kalcherkogeltunnel

Kärnten zwischen der

Anschlußstelle

Modriach und der

Anschlußstelle

Packsattel

Salzburg und Kärnten A 10 Tauern Autobahn Tauerntunnel

zwischen der Katschbergtunnel

Anschlußstelle Flachau

und der Anschlußstelle

Rennweg

Anhang gemäß § 1 der Straßentunnelverordnung

Teil 1 (Begleitpflicht gemäß § 4 dieser Verordnung)

```

```

Bundesländer: Straßenbezeichnung: Tunnelstrecke

```

```

Steiermark A 9 Pyhrn Autobahn Gleinalm-Tunnel

Salzburg A 10 Tauern Autobahn Tauern-Tunnel

Tirol A 12 Inntal Autobahn Roppener-Tunnel

Vorarlberg A 14 Rheintal Autobahn Pfänder-Tunnel

Kärnten A 2 Süd Autobahn Gräbern-Tunnel

Kärnten und

Salzburg A 10 Tauern Autobahn Katschberg-Tunnel

Salzburg und Tirol Felbertauern Straße Felbertauern-Tunnel

Tirol und

Vorarlberg S 16 Arlberg Schnellstraße Arlberg-Tunnel

Steiermark und

Oberösterreich A 9 Pyhrn Autobahn Bosruck-Tunnel

Teil 2 (keine Begleitpflicht)

```

```

Bundesländer: Straßenbezeichnung: Tunnelstrecke

```

```

Kärnten A 10 Tauern Autobahn Oswaldiberg-Tunnel

A 10 Tauern Autobahn Wolfsberg-Tunnel

Oberösterreich L 547 Hallstättersee

Landesstraße Tunnel-Hallstatt

Salzburg A 10 Tauern Autobahn Ofenauer-Tunnel

A 10 Tauern Autobahn Hiefler-Tunnel

B 167 Gasteiner

Bundesstraße Klamm-Tunnel

Steiermark A 2 Süd Autobahn Herzogberg-Tunnel

A 2 Süd Autobahn Mitterberg-Tunnel

A 9 Pyhrn Autobahn Selzthal-Tunnel

A 9 Pyhrn Autobahn Schartnerkogel-

Tunnel

A 9 Pyhrn Autobahn Plabutsch-Tunnel

S 6 Semmering Schnellstraße Ganzstein-Tunnel

S 6 Semmering Schnellstraße Tanzenberg-Tunnel

S 6 Semmering Schnellstraße Brucker-Tunnel

S 6 Semmering Schnellstraße Niklasdorf-Tunnel

Tirol A 12 Inntal Autobahn Milser-Tunnel

S 16 Arlberg Schnellstraße Perjen-Tunnel

S 16 Arlberg Schnellstraße Flirscher-Tunnel

B 314 Fernpaß Bundesstraße Lermooser-Tunnel

B 169 Zillertal

Bundesstraße Harpfnerwand-Tunnel

Vorarlberg A 14 Rheintal Autobahn Amberg-Tunnel

A 14 Rheintal Autobahn City-Tunnel

S 16 Arlberg Schnellstraße Dalaaser-Tunnel

S 16 Arlberg Schnellstraße Langener-Tunnel

Wien A 23 Autobahn

Südosttangente Wien Laaerberg-Tunnel

A 22 Lärmschutztunnel

Kaisermühlen

Kärnten und

Steiermark A 2 Süd Autobahn Kalcherkogel-

Tunnel.

Artikel II

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 3 und 5, BGBl. Nr. 270/1987)

Beförderungseinheiten dürfen bis einschließlich 31. Dezember 1991 die von § 3 Abs. 3 erfaßten Tunnel ohne Verständigung der Tunnelwarte befahren, wenn die in § 5 Abs. 2a vorgesehenen Maßnahmen noch nicht getroffen wurden.

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