Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 7. Mai 1987 über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Inneres, für Umwelt, Jugend und Familie, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Arbeit und Soziales verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale Beförderungen (§ 3 Abs. 1 Z 3 GGSt). Die Bestimmungen der Rn. 10 010 und 10 011 ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung finden bei nationalen Beförderungen keine Anwendung.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale Beförderungen (§ 3 Abs. 1 Z 3 GGSt).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich der gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in
Betracht kommenden Vorschriften
§ 2. Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken, Stoffe der Klasse 4.1, Z 1 ADR auch in loser Schüttung, ist unter den dort festgelegten Bedingungen bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit von den Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des GGSt und von den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR ausgenommen.
§ 3. (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken ist unter den dort festgelegten Bedingungen, sofern sie nicht schon durch § 2 dieser Verordnung ausgenommen sind, bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit gestattet, wenn unbeschadet der Abs. 3 und 4 die jeweiligen Vorschriften für
die Verpackung,
die Zusammenpackung,
die Kennzeichnung der Versandstücke,
die Zusammenladung und
das Beförderungspapier (Rn. 2002 ADR)
(2) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 (zB Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt und ADR erforderlichen Angaben) hat der Absender die zu befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in welchen die jeweiligen Höchstmengen in den Anhängen dieser Verordnung festgelegt sind.
Darüber hinaus hat der Absender folgenden Vermerk anzubringen:
„Beförderung ohne Überschreitung der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen.''
(3) Das Mitführen des Beförderungspapieres nach Abs. 1 kann entfallen:
bei der Beförderung jener gefährlicher Güter, deren Höchstmengen unbegrenzt sind und
bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Mengen von nicht mehr als 20% der Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung. Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, gilt § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse der im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.
(4) Für folgende Stoffe der Klasse 8 sind bei Überschreitung der nachstehend angeführten Mengen je Beförderungseinheit auch die Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge (Rn. 10 500 ADR) einzuhalten:
```
Stoffe der Z 1b, 5b, 23b, 31b, 32b, 41b, 62b,
```
52c und 53c ............................................ 100 kg,
```
flüssige Stoffe der Z 42b und 61b ...................... 100 l,
```
```
flüssige Stoffe der Z 61c ............................. 500 l.
```
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
§ 3. (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken, die nicht schon durch § 2 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist bis auf die jeweiligen Vorschriften für
die Verpackung,
die Zusammenpackung,
die Kennzeichnung der Versandstücke,
die Zusammenladung,
das Beförderungspapier (Rn. 2002 (3) ADR) und
die Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Beförderers und des Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GGSt,
(2) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 (zB Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt und ADR erforderlichen Angaben) sind die zu befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in welchen die jeweiligen Höchstmengen im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt sind. Sofern im Beförderungspapier nicht eine Angabe nach Rn. 10 012 ADR angebracht wird, ist folgende Angabe anzubringen: ,Beförderung ohne Überschreitung der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen'.
(3) Das Beförderungspapier gem. Abs. 1 muß nicht mitgeführt werden:
bei der Beförderung jener gefährlichen Güter, deren Höchstmengen unbegrenzt sind und
bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Mengen von nicht mehr als 20% der Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung. Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, gilt § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse der im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.
Ungereinigte leere Verpackungen von Stoffen der Klassen 2 und 3
§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen, die Stoffe der Klasse 2 enthalten haben, sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
(2) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die Stoffe der Klasse 3 enthalten haben, welche in der Stoffaufzählung des ADR unter die Z 12, 13 oder unter die jeweilige lit. a oder b der übrigen Z dieser Klasse fallen, sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Vorschriften für bestimmte Versandstücke und Verpackungen für
Stoffe der Klassen 2 und 3
§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen der Klasse 2, Z 14 ADR sind jene Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
(2) Für die Beförderung von Versandstücken mit einem füllungsfreien Raum von mehr als 450 l, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten, die unter die Z 12, 13 oder unter den jeweiligen Buchstaben a) oder b) der übrigen Z der Rn. 2301 ADR fallen, und für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die solche Stoffe enthalten haben, sind jene Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
Beförderungsmengen
§ 5. (1) Die Angabe der Masse (kg) bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, auf die Nettomasse der gefährlichen Stoffe und Gegenstände nach der Stoffaufzählung des ADR. Die Angabe der Volumina (l) bezieht sich bei Stoffen der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen und bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu befördernden gefährlichen Güter.
(2) Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, sind die höchsten zulässigen Mengen jedes gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes auf folgende Weise zu bestimmen:
Bei Stoffen und Gegenständen, die innerhalb einer Klasse unter derselben Ziffer oder demselben Buchstaben der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt sind, darf die Summe der Mengen aller unter dieser Ziffer oder diesem Buchstaben genannten Stoffe und Gegenstände zusammen die dort festgelegte Höchstmenge nicht überschreiten.
Bei Stoffen und Gegenständen, die unter verschiedenen Klassen oder unter verschiedenen Ziffern oder Buchstaben innerhalb einer Klasse der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt sind, können die festgelegten Höchstmengen unter Einhaltung der Zusammenladeverbote jeweils voll ausgenützt werden, wobei die Bruttomasse der in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 1 000 kg nicht übersteigen darf.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
§ 5. (1) Die Angabe der Massen (kg) bezieht sich, sofern es sich nicht um eine Beförderung in Anwendung der Rn. 10 011 ADR oder von Stoffen der Klasse 2 handelt, auf die Nettomassen der gefährlichen Stoffe und Gegenstände. Die Angabe der Volumina (1) bezieht sich bei Stoffen der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen, bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu befördernden gefährlichen Güter.
(2) Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, so ist die höchste zulässige Menge jedes gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, sofern sie nicht nach Rn. 10 011 ADR zu bestimmen ist, auf folgende Weise zu bestimmen:
Stoffe und Gegenstände derselben Klasse, für die dieselben Höchstmengen vorgeschrieben sind, dürfen zusammen diese Höchstmenge nicht überschreiten.
Stoffe und Gegenstände mit unterschiedlichen Höchstmengen oder verschiedener Klassen dürfen unter Einhaltung der Zusammenladeverbote und der jeweiligen Höchstmenge zusammen die Bruttomasse von 1 000 kg nicht überschreiten.
Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gegenstände
der Klassen 1a und 1b
§ 6. Stoffe und Gegenstände der Z 12a und 14c der Klasse 1a und der Z 1c der Klasse 1b dürfen bis zu einer Masse von insgesamt höchstens 25 kg mit höchstens 100 Stück Gegenständen der Z 5a oder 5b der Klasse 1b je Beförderungseinheit zusammengeladen werden. Jede direkte mechanische Berührung der Versandstücke untereinander muß ausgeschlossen sein. Bei der Beförderung ist ein Feuerlöschgerät mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen.
Zum Bezugzeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gegenstände der Klasse 1
§ 6. Stoffe und Gegenstände der Z 4 Nr. 0081, 0082 und 0241, der Z 40 Nr. 0331 und 0332 und der Z 5 Nr. 0065 und der Z 33 Nr. 0289 der Klasse 1 dürfen bis zu einer Masse von insgesamt 25 kg mit höchstens 100 Stück Gegenständen der Z 1 Nr. 0029 und 0030 und der Z 29 Nr. 0267 und 0255 der Klasse 1 je Beförderungseinheit zusammengeladen werden. Jede direkte mechanische Berührung der Versandstücke untereinander muß ausgeschlossen sein. Bei der Beförderung ist ein Feuerlöschgerät mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen.
Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7
§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der Klasse 7 ist unter den nachstehend festgelegten Bedingungen von den Bestimmungen der Abschnitte III bis VI des GGSt ausgenommen, wenn die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für diese Klasse eingehalten werden:
alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 7 genannt sind,
die in Blatt 8 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder 5 x A2 nicht übersteigt,
die im Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder 15 x A2 nicht übersteigt und höchstens fünf Versandstücke je Beförderungseinheit befördert werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7
§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der Klasse 7 ist unter den nachstehenden Bedingungen von den Vorschriften der Abschnitte III bis VI des GGSt, bis auf die jeweiligen Vorschriften für die Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Beförderers und des Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GGSt, ausgenommen:
alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 4 genannt sind,
alle Stoffe, die in den Blättern 5 bis 8 genannt sind und ein Volumen von 1 m3 pro Versandstück nicht übersteigen,
die in Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder 5 x A2 nicht übersteigt,
die in Blatt 10 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder 15 x A2 nicht übersteigt und höchstens fünf Versandstücke je Beförderungseinheit befördert werden.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Ausnahmen für bestimmte Stoffe von den
Zusammenpackungsvorschriften
§ 8. (1) Peroxid-Härter-Zubereitungen mit höchstens 20 Masse-% Cumolhydroperoxid (80%ig), höchstens 30 Masse-% Butylbenzylphthalat und mindestens 44 Masse-% Kreide sowie Zusätzen von Toluol und Farbstoffen dürfen als Stoffe der Klasse 5.2, Z 10 ADR in Mengen bis 350 g in Dosen aus geeignetem Werkstoff mit Polysulfid-Fugendichtstoffmasse, ebenfalls in Dosen oder anderen geeigneten Verpackungen aus geeignetem Metall, mit Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackung zu einem Versandstück vereinigt in zusammengesetzten Verpackungen der Verpackungsgruppe II gemäß Anhang A.5 des ADR befördert werden.
(2) Stoffe, die im Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen in Abweichung von den Vorschriften für die Zusammenpackung der Anlage A des ADR mit anderen Stoffen und Gegenständen unter den im Anhang 3 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in zusammengesetzten Verpackungen gemäß Anhang A.5 des ADR zu einem Versandstück vereinigt werden. Die Innenverpackungen müssen mindestens die Anforderungen der Rn. 3538 ADR erfüllen; als Außenverpackung dürfen verwendet werden:
Kisten aus Stahl (4A1, 4A2),
Kisten aus Aluminium (4B1, 4B2),
Kisten aus Naturholz (4C1, 4C2),
Kisten aus Sperrholz (4D),
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (4F),
Kisten aus Pappe (4G).
Anhang 1
```
```
Höchstmengen der gefährlichen Güter gemäß § 2 dieser Verordnung
KLASSE 1a
Explosive Stoffe und Gegenstände
Ungereinigte leere Verpackungen nach Rn. 2101 Z 15 ... unbegrenzt.
KLASSE 1b
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Keine Ausnahmen.
KLASSE 1c
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
Sicherheitszündhölzer der Z 1a ....................... 100 kg.
KLASSE 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Die in Rn. 2201 a ADR angeführten Ausnahmen.
KLASSE 3
Entzündbare flüssige Stoffe
Die in Rn. 2301 a ADR angeführten Ausnahmen.
```
Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes,
```
BGBl. Nr. 86/1975, in der geltenden Fassung mit
```
24% bis 75% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer
```
Masse an Alkohol ............................. 500 l,
```
24% bis 70% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer
```
Masse an Alkohol in Verpackungen, bei
zusammengesetzten Verpackungen in
Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l
nicht übersteigt ............................. unbegrenzt,
```
über 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse an
```
Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten
Verpackungen in Innenverpackungen, deren
Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt ......... 3 000 l.
```
Ungereinigte leere Verpackungen, in denen
```
Stoffe, die in Z 2 zur Klasse 3 dieses Anhanges
genannt sind, befördert wurden .................. unbegrenzt.
KLASSE 4.1
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