Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987 über Atemalkoholmeßgeräte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-03-25
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 11 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, wird verordnet:

§ 3. Die Schulung (§ 2) hat sich

a)

auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für die betroffene Person und

b)

auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der in § 1 bestimmten Geräte sowie auf die Auswertung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung mit einem solchen Gerät

§ 4. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961, BGBl. Nr. 3, über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bleibt unberührt.

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