Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987 über Atemalkoholmeßgeräte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 11 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, wird verordnet:
§ 3. Die Schulung (§ 2) hat sich
auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für die betroffene Person und
auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der in § 1 bestimmten Geräte sowie auf die Auswertung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung mit einem solchen Gerät
§ 4. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961, BGBl. Nr. 3, über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bleibt unberührt.
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