Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. Dezember 1986 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Neuberg an der Mürz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 23 Lahnsattel Straße von km 14,37 bis km 15,03 und von km 15,20 bis km 15,90 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 640, bestimmten - Abschnitt „Krampen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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