Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Jänner 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Verbindungsrampe B 3 b - A 23 im Knoten Kaisermühlen der A 23 Autobahn Südosttangente Wien wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neuherzustellende Verbindungsrampe beginnt bei Proj.km 0,0 an der Rampe IX (von der B 3 b zum Verteilerkreis Kaisermühlen) des Knotens Kaisermühlen und bindet bei Proj.km 0,787 (AB-km 5,32) direkt in die bereits bestehende Trasse der A 23 Autobahn Südosttangente Wien ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Verbindungsrampe aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik sowie beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.