Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. März 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Hieflau und Landl
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115 Eisen Straße wird im Bereich der Gemeinden Hieflau und Landl wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 98,720, überquert die Enns und bindet bei km 98,926 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Hieflau und Landl aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-115-57 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.