Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. März 1987 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 70 Packer Straße bzw. B 77 Gaberl Straße im Bereich der Stadtgemeinde Köflach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 70 Packer Straße von km 38,00 bis km 39,20 und der B 77 Gaberl Straße von km 0,0 (alt) bis km 0,740 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 7. Mai 1974, BGBl. Nr. 290, und vom 15. Juli 1980, BGBl. Nr. 340, bestimmten - Abschnitte „Umfahrung Köflach“ bzw. „Köflach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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