Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. April 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Kapellen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-04-16
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 23 Lahnsattel Straße von km 6,026 bis km 7,138 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. Jänner 1977, BGBl. Nr. 45, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Kapellen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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