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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Mai 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 50 Oberwarter Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in der Haide

Geltender Text a fecha 1987-06-25

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 50 Oberwarter Straße von km 2,270 bis km 3,060 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. April 1979, BGBl. Nr. 202, bestimmten - Abschnitt „Rotleiten-St. Johann in der Haide“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.