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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Mai 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras

Geltender Text a fecha 1987-06-25

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km 127,50 (alt) bis km 128,09 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 9. Dezember 1982, BGBl. Nr. 617, bestimmten – Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.