Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Juli 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße - Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord im Bereich der Gemeinde Weppersdorf
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord der S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Weppersdorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 25,70 der bestehenden S 31 Burgenland Schnellstraße und stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung zur L 1003 Kobersdorfer Straße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw. Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Weppersdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 842 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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