Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juli 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinden Halltal und Mariazell

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-08-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21 Gutensteiner Straße wird im Bereich der Gemeinden Halltal und Mariazell wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 98,47, steigt in 4 Kehren unter mehrfacher Kreuzung und teilweiser Mitbenützung der bestehenden Trasse und bindet bei km 99,975 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Halltal und Mariazell aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B0-21-02 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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