Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juli 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Ebental und Klagenfurt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 70 Packer Straße von Plan-km 144,00 bis Plan-km 145,49 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. März 1983, BGBl. Nr. 203, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Aich“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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