Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 19,02 im Anschluß an den mit Verordnung vom 5. September 1984, BGBl. Nr. 371, bestimmten Abschnitt „Anschlußstelle Fischamend“, überführt in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Wien Aspangbahnhof-Wolfsthal und endet bei km 23,00.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Trasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 4/51-85 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.