Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. August 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Voitsberg, Bärnbach und Rosental an der Kainach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden Voitsberg, Bärnbach und Rosental an der Kainach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 33,70 des mit Verordnung vom 20. September 1982, BGBl. Nr. 487, im Verlauf bestimmten Abschnittes „Umfahrung Voitsberg“ der B 70 Packer Straße bis km 34,30 und von km 34,50 bis zur Einbindung in den Bestand bei km 34,65.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Voitsberg, Bärnbach und Rosental an der Kainach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-70-28 a im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundestraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 20. September 1982, BGBl. Nr. 487, von km 33,70 bis km 34,30 und von km 34,50 bis km 34,58 abgeändert.
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