Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 99 Katschberg Straße und der B 163 Wagrainer Straße im Bereich der Gemeinden Radstadt und Altenmarkt im Pongau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 99 Katschberg Straße von km 19,50 bis km 21,20 und der B 163 Wagrainer Straße von km 0,00 bis km 0,24 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. März 1980, BGBl. Nr. 148, bestimmten - Abschnitte für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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