Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Unterweitersdorf und Hagenberg im Mühlkreis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 125 Prager Straße von km 19,98 (alt) bis km 22,38 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 8. Mai 1979, BGBl. Nr. 228, bestimmten – Abschnitt „Unterweitersdorferberg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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