Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. November 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Steinhaus und Sattledt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 7,00 (alt) bis km 10,80 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Juli 1974, BGBl. Nr. 519, bestimmten - Abschnitt „Unterhart“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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