Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. November 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 162 Lammertal Straße von km 12,10 bis km 12,72 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Feber 1982, BGBl. Nr. 138, bestimmten - Abschnitt „Voglauberg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.