Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Oktober 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Damüls
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 193 Faschina Straße von km 28,770 bis km 29,510 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. August 1979, BGBl. Nr. 386, bestimmten - Abschnitt „Faschina-Damüls“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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