Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. November 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinde Reichenau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95 Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinde Reichenau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 58,70 von der bestehenden Straßentrasse ab und bindet bei km 60,83 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Reichenau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.