Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. November 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Zell am Pettenfirst
Geltender Text a fecha 1987-12-10
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 143 Hausruck Straße von km 42,157 (alt) bis km 43,300 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. Oktober 1976, BGBl. Nr. 598, bestimmten - Abschnitt „Ergänzung Ampflwang“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.