Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Dezember 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße von km 629,295 (alt)/km 47,195 (neu) bis zur Einbindung der Kreuzgasse wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen zweiten Teil des - mit Verordnung vom 8. August 1972, BGBl. Nr. 328, bestimmten - Abschnittes „Ortsdurchfahrt Dornbirn“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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