Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Dezember 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-12-31
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße von km 629,295 (alt)/km 47,195 (neu) bis zur Einbindung der Kreuzgasse wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen zweiten Teil des - mit Verordnung vom 8. August 1972, BGBl. Nr. 328, bestimmten - Abschnittes „Ortsdurchfahrt Dornbirn“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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