Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Dezember 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinde Marchtrenk
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße von alt-km 196,438 bis alt-km 200,070 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 3. September 1974, BGBl. Nr. 586, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Marchtrenk“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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