Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-12-03
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Straßenteile der B 99 Katschberg Straße von km 56,56 bis km 58,04 und von km 59,05 bis km 59,23 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Oktober 1985, BGBl. Nr. 457, bestimmten - Abschnitt „Twenger Au (Antonikreuz)“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.