Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Oktober 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Hohentauern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde Hohentauern wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 6,435 und bindet bei km 6,640 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hohentauern aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B0-114-18 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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