Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Oktober 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Marktgemeinden Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 96 Murtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinden Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 16,96, verläuft in der Folge östlich des Bestandes am Talboden, führt im Bereich des Scheiflinger Ofens im Tunnel und bindet in der Folge bei km 19,00 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-96-31/BO-83-15 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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