Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. September 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 312 Loferer Straße im Bereich der Marktgemeinde Lofer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 312 Loferer Straße von km 54,750 bis km 56,270 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 29. Juli 1981, BGBl. Nr. 400, bestimmten – Abschnitt „Lofer-Nord“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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