Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Gaspoltshofen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 135 Gallspacher Straße von km 13,46 (alt) bis km 13,58 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 24. Jänner 1984, BGBl. Nr. 57, bestimmten - Abschnitt „Gaspoltshofen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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