Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zeltweg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von km 0,000 (alt) bis km 1,300 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1977, BGBl. Nr. 479, bestimmten - Abschnitt „Bahnunterführung Zeltweg-West“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.