Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1988 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Waisenegg, Strallegg, St. Kathrein am Hauenstein und Ratten
Geltender Text a fecha 1988-09-23
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von km 60,880 bis km 61,221 und von km 67,350 bis km 67,800 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 15. Juni 1977, BGBl. Nr. 364, und vom 15. Juni 1977, BGBl. Nr. 365, bestimmten - Abschnitte „Gradwohlbrücke“ und „Knollmüllerbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.