Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Marktgemeinde Passail

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-24
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 64 Rechberg Straße von km 31,300 bis km 31,600 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 2. April 1976, BGBl. Nr. 164, bestimmten - Abschnitt „Mosbacher“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.