Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-10
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter Ausschaltung mehrerer Kurven von km 35,213 bis km 35,375 und von km 35,650 bis km 36,230.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Oberkurzheim aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-16 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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