Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. August 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Altenfelden und Arnreit
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 127 Rohrbacher Straße von km 39,03 (neu) bis km 41,368 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des – mit Verordnung vom 7. Juni 1978, BGBl. Nr. 296, bestimmten – Abschnittes „Altenfelden II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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