Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Vogau und Straß in Steiermark
Geltender Text a fecha 1988-09-06
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenzstraße von km 72,97 bis km 73,08 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. November 1979, BGBl. Nr. 459, bestimmten - Abschnitt „Kreuzung Vogau-Straß“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.