Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg Umgebung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenzstraße von km 32,4 bis km 33,4 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. März 1976, BGBl. Nr. 123, bestimmten - Abschnitt „Hajditschkurve“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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