Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinde Lebring- St. Margarethen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 67 Grazer Straße von km 83,40 bis km 84,30 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. April 1974, BGBl. Nr. 257, bestimmten - Abschnitt „Lebring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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