Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Peilstein
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Peilstein wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 162,204 (alt), quert eine Talmulde mit dem Flattingerbach und bindet bei km 162,433 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Peilstein aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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